LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2016
L 2 U 117/14
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 169 U 172/12

Voraussetzungen der Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem mittelschweren Verkehrsunfall

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen L 2 U 117/14

DRsp Nr. 2016/10486

Voraussetzungen der Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem mittelschweren Verkehrsunfall

Zu den Voraussetzungen der PTBS nach DSM V, ICD 10 und vormals DSM IV.

Zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (z.B. ICD-10 = 10. Revision der Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO aus dem Jahr 1989, vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) ins Deutsche übertragen, herausgegeben und weiterentwickelt; DSM IV = diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung aus dem Jahr 1994, deutsche Bearbeitung herausgegeben von Saß/Wittchen/Zaudig, 3. Auflage 2001) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erforderlich, damit die Feststellung nachvollziehbar ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2014 abgeändert und die Klage in Gänze abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand: