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Der Freistaat Bayern (Beschwerdeführer) hat am 9. Oktober 2002 bei dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 18. September 2002 eingelegt, mit dem das LSG die außerordentliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. August 2002 gegen den Beschluss des LSG vom 31. Juli 2002 als unstatthaft verworfen hat.
Mit jenem Beschluss vom 31. Juli 2002 hatte das LSG auf die Beschwerde des Beschwerdegegners (des Klägers) den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg (
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