Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.05.2012
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I. Die Parteien streiten im Wesentlichen über Vergütungsansprüche aus einem einvernehmlich zum 30.09.2011 beendeten Ausbildungsverhältnis. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Vergütung für den Monat September 2011 in Höhe von 450,00 € brutto, der Beklagte verlangt widerklagend 125,87 € mit der Begründung, die Klägerin habe entsprechende Minusstunden angehäuft. Die Klägerin hatte am 01. und 02.09.2011 Urlaub. Für die Zeit vom 05.09. bis 30.09.2011 legte die Klägerin dem Beklagten ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.
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