LAG Köln - Beschluss vom 30.08.2012
12 Ta 197/12
Normen:
ZPO § 252 ; ZPO § 149 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 7836/11

Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 149 ZPO

LAG Köln, Beschluss vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 12 Ta 197/12

DRsp Nr. 2012/18782

Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 149 ZPO

Sofortige Beschwerde gegen Nichtaussetzungsbeschluss - Aufhebung und Zurückverweisung an das Arbeitsgericht wegen nicht ausgeübtem Ermessen.

2. Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 149ZPOist vielmehr allein, dass der Verdacht einer Straftat besteht, deren Ermittlung auf das vorliegende arbeitsgerichtliche Verfahren von Einfluss ist. Einfluss hat die strafrechtliche Ermittlung unabhängig davon, ob dort ein Urteil zustande kommt oder eine Einstellung erfolgt

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.05.2012

- 15 Ca 7836/11 - aufgehoben. Die Sache wird an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 252 ; ZPO § 149 ;

Gründe

I. Die Parteien streiten im Wesentlichen über Vergütungsansprüche aus einem einvernehmlich zum 30.09.2011 beendeten Ausbildungsverhältnis. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Vergütung für den Monat September 2011 in Höhe von 450,00 € brutto, der Beklagte verlangt widerklagend 125,87 € mit der Begründung, die Klägerin habe entsprechende Minusstunden angehäuft. Die Klägerin hatte am 01. und 02.09.2011 Urlaub. Für die Zeit vom 05.09. bis 30.09.2011 legte die Klägerin dem Beklagten ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.