1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom
28. November 2011 -
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Abzugsbetrages in Höhe von EUR 7.918,20 auf
EUR 9.237,90 unter Ziff. 3 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15. November 2011
- 12 Ca 10151/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
2. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Festsetzung des Gebührenstreitwerts gemäß Mitteilung des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2011 i.V.m. dem Nichtabhilfemitteilung vom 12. Januar 2012
- 12 Ca 10151/10 - dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert EUR 23.168,24 beträgt.
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