LAG Köln - Beschluss vom 25.01.2012
9 Ta 25/12
Normen:
ZPO § 319;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10151/10

Voraussetzung für die Berichtigung eines Urteilstenors

LAG Köln, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 25/12 - Aktenzeichen 9 Ta 26/12

DRsp Nr. 2012/4467

Voraussetzung für die Berichtigung eines Urteilstenors

Ergibt sich aus dem Klagevorbringen des Klägers, dass er zu dem in seinem Zahlungsantrag genannten zutreffenden Abzugsbetrag (hier: anzurechnendes Arbeitslosengeld) einen falschen Berechnungszeitraum angegeben hat, so kommt eine Berichtigung des Abzugsbetrages nach § 319 ZPO auch dann nicht in Betracht, wenn das Gericht bei der Entscheidungsfindung die fehlerhafte Bezeichnung des Berechnungszeitraums nicht erkannt hatte und den Abzug nach dem falschen Berechnungszeitraum vornehmen wollte.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom

28. November 2011 - 12 Ca 10151/10 - abgeändert:

Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Abzugsbetrages in Höhe von EUR 7.918,20 auf

EUR 9.237,90 unter Ziff. 3 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15. November 2011

- 12 Ca 10151/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

2. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Festsetzung des Gebührenstreitwerts gemäß Mitteilung des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2011 i.V.m. dem Nichtabhilfemitteilung vom 12. Januar 2012

- 12 Ca 10151/10 - dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert EUR 23.168,24 beträgt.

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe