LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.03.2018
L 10 SB 126/17 B
Normen:
SGG § 176; SGG § 192 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 SB 520/15

Voraussetzung für die Auferlegung von Kosten im sozialgerichtlichen VerfahrenÜberprüfung von Ermessensentscheidungen im Beschwerdeverfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen L 10 SB 126/17 B

DRsp Nr. 2018/8192

Voraussetzung für die Auferlegung von Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren Überprüfung von Ermessensentscheidungen im Beschwerdeverfahren

1. Ermessensentscheidungen sind im Beschwerdeverfahren nach § 176 SGG nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. 2. Zu den Voraussetzungen für die Auferlegung von Gutachtenskosten in Anwendung von § 192 Abs. 4 SGG.

Sachliche Voraussetzung für die Ermessensausübung des Sozialgerichts ist zunächst, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Erkennbar in diesem Sinne sind Ermittlungen, wenn sich der Behörde ihre Notwendigkeit ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung erschließen musste. Notwendig in dem vorgenannten Sinn sind solche Ermittlungen, deren Kenntnis für die anstehende Sachentscheidung auf der Grundlage des geltenden Rechtes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unabdingbar sind.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 18. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Das beschwerdeführende Land hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGG § 176; SGG § 192 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten gemäß § 192 Abs. 4 SGG.