BSG - Urteil vom 02.11.1999
B 2 U 47/98 R
Normen:
SGB X § 48 Abs. 3, § 45; BVG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2000, 199
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 16.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 30143/94
LSG Celle - 17.09.1998 - L 6 U 52/97,

Voraussetzung für die Abschmelzung einer Verletztenrente nach § 48 Abs. 3 SGB X

BSG, Urteil vom 02.11.1999 - Aktenzeichen B 2 U 47/98 R

DRsp Nr. 2000/1310

Voraussetzung für die Abschmelzung einer Verletztenrente nach § 48 Abs. 3 SGB X

1. Nur dann, wenn erwiesen ist, daß nach den Verhältnissen und den Beurteilungsmaßstäben im Zeitpunkt der Rentenbewilligung die für die Kausalität zwischen dem Versicherungsfall und dessen Folgen sprechenden Umstände den Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht erreichen, darf ein Unfallversicherungsträger eine Verletztenrente nach § 48 Abs. 3 SGB X abschmelzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 3, § 45; BVG § 1 Abs. 3;

I.

Streitig ist die Berechtigung der Beklagten, die der Klägerin bewilligte Verletztenrente von weiteren Erhöhungen auszunehmen (sog Einfrieren).