Voraussetzung für Aufstockung der Verletztenrente nach § 587 Abs. 1 S. 1 RVO
BSG, Urteil vom 31.01.1989 - Aktenzeichen 2 RU 63/87
DRsp Nr. 1999/6829
Voraussetzung für Aufstockung der Verletztenrente nach § 587 Abs. 1 S. 1 RVO
1. Keine Voraussetzung für den Anspruch auf Aufstockung der Verletztenrente nach § 587 Abs. 1 S. 1 RVO ist die Prognose, daß der Verletzte in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]