SG Neuruppin, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 69/03
Voraussetzung der Kostenerstattung für selbst beschaffte Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen L 9 KR 1021/05
DRsp Nr. 2008/16866
Voraussetzung der Kostenerstattung für selbst beschaffte Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Eine Kostenerstattung für selbst beschaffte Hilfsmittel nach § 13 Abs. 3SGB V und § 15 Abs. 1 S. 3 SGB IX setzt in beiden Fällen voraus, dass die Beschaffung der Leistung kausal zurück geht auf eine Ablehnung der Leistungserbringung durch den Leistungsträger. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]