OVG Sachsen - Beschluss vom 27.05.2010
1 D 38/10
Normen:
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 548/09

Voraussetzung der Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides; Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens bei begangenen Körperverletzungen, nicht gerechtem Umgang mit dem Kind und einer unhygienischen Situation in der Wohnung

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 1 D 38/10

DRsp Nr. 2010/13842

Voraussetzung der Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides; Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens bei begangenen Körperverletzungen, nicht gerechtem Umgang mit dem Kind und einer unhygienischen Situation in der Wohnung

Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter wie etwa das Kindeswohl, kann auch schon die entfernte Möglichkeit eines Schadens die Befürchtung seines Eintritts begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Januar 2010 - 4 K 548/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB VIII § 42; SGB VIII § 91;

Gründe

Die Beschwerde des Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO für das - gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inobhutnahme eines Kindes gerichtete - Klageverfahren hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt hat.