Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Januar 2010 -
Die Beschwerde des Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO für das - gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inobhutnahme eines Kindes gerichtete - Klageverfahren hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt hat.
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