LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.05.2012
7 Sa 257/12
Normen:
SGB V § 155 Abs. 4; SGB V § 164 Abs. 3; SGB V § 164 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 8004/11

Voraussetzung der Beendigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses miteinem Angehörigen einer Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 257/12

DRsp Nr. 2012/21145

Voraussetzung der Beendigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses miteinem Angehörigen einer Betriebskrankenkasse

Voraussetzung für die gesetzliche Beendigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses wegen Schließung einer Betriebskrankenkasse ist die ordnungsgemäße Durchführung des Unterbringungsverfahrens nach § 164 Abs. 3 SGB V.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.11.2011 - 60 Ca 8004/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 155 Abs. 4; SGB V § 164 Abs. 3; SGB V § 164 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wegen Schließung einer Krankenkasse auf gesetzlicher Grundlage oder durch Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist.