BAG - EuGH-Vorlage vom 23.05.2024
6 AZR 152/22 (A)
Normen:
EGRL 59/98 Art. 3; BGB § 134; KSchG § 17 Abs. 1; ArbGG § 45 Abs. 3; AEUV Art. 267 Abs. 2; EGRL 59/98 Art. 4 Abs. 1; EGRL 59/98 Art. 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6101/20
LAG Düsseldorf, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 47/21

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung von Art. 3, Art. 4 und Art. 6 MERL; Betriebsbedingte Kündigung nach Insolvenzeröffnung; Keine oder eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige durch den Arbeitgber

BAG, EuGH-Vorlage vom 23.05.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 152/22 (A)

DRsp Nr. 2024/9292

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung von Art. 3, Art. 4 und Art. 6 MERL; Betriebsbedingte Kündigung nach Insolvenzeröffnung; Keine oder eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige durch den Arbeitgber

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht: 1. Ist der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt und somit eine Sanktion entbehrlich, wenn die nationale Arbeitsagentur eine - objektiv fehlerhafte - Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet, um ihren Aufgaben innerhalb der Fristen des Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (im Folgenden MERL) nachkommen zu können? Gilt dies jedenfalls dann, wenn die Erreichung des Zwecks von Art. 3 MERL durch eine nationale arbeitsförderungsrechtliche Vorschrift sichergestellt ist und/oder die nationale Arbeitsagentur eine Pflicht zur Amtsermittlung hat? 2. Sofern die erste Frage verneint wird: Kann der Zweck von Art. 3 MERL noch erfüllt werden, wenn eine fehlerhafte oder gänzlich fehlende Massenentlassungsanzeige nach Zugang der Kündigung korrigiert bzw. ergänzt oder nachgeholt werden kann?