KG - Beschluss vom 16.10.2015
14 W 89/15
Normen:
AEUV Art. 18 Abs. 1; AEUV Art. 45 Abs. 2; AEUV Art. 267; MitbestG § 7 Abs. 2 Nr. 3; MitbestG § 10; AktG § 98;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 65/14 AktG

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend das aktive und passive Wahlrecht von nicht im Inland beschäftigten Arbeitnehmern in das Aufsichtsorgan eines Unternehmens

KG, Beschluss vom 16.10.2015 - Aktenzeichen 14 W 89/15

DRsp Nr. 2015/19245

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend das aktive und passive Wahlrecht von nicht im Inland beschäftigten Arbeitnehmern in das Aufsichtsorgan eines Unternehmens

Dem EuGH wird gem. Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist es mit Art. 18 AEUV (Diskriminierungsverbot) und Art. 45 AEUV (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht für die Vertreter der Arbeitnehmer in das Aufsichtsorgan eines Unternehmens nur solchen Arbeitnehmern eingeräumt, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland beschäftigt sind? (Vorlagebeschluss).

I. Die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2015, 102 O 65/14, wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es mit Artikel 18 AEUV (Diskriminierungsverbot) und Artikel 45 AEUV (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht für die Vertreter der Arbeitnehmer in das Aufsichtsorgan eines Unternehmens nur solchen Arbeitnehmern eingeräumt, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland beschäftigt sind?

Normenkette:

AEUV Art. 18 Abs. 1; AEUV Art. 45 Abs. 2; AEUV Art. 267; MitbestG § 7 Abs. 2 Nr. 3; MitbestG § 10; AktG § 98;

Gründe:

I.