EuGH - Urteil vom 15.01.2002
Rs C-55/00
Normen:
EG Art. 12 Art. 39 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 534
EWS 2002, 85
StuB 2002, 364
Vorinstanzen:
Tribunale ordinario Rom - Beschluss vom 1. Februar 2000,

Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 12 EG und 39 Absatz 2 EG - Leistungen bei Alter - Zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenes Abkommen über Soziale Sicherheit - Nichtberücksichtigung der von einem französischen Staatsangehörigen in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten

EuGH, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen Rs C-55/00

DRsp Nr. 2002/16097

Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 12 EG und 39 Absatz 2 EG - Leistungen bei Alter - Zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenes Abkommen über Soziale Sicherheit - Nichtberücksichtigung der von einem französischen Staatsangehörigen in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten

»Die zuständigen Sozialversicherungsträger eines ersten Mitgliedstaats sind gemäß ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus Artikel 39 EG gehalten, für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter die von einem Staatsangehörigen eines zweiten Mitgliedstaats in einem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn diese Träger bei Vorliegen derselben Beitragsvoraussetzungen die Berücksichtigung solcher von den eigenen Staatsangehörigen zurückgelegten Zeiten aufgrund eines zwischen dem ersten Mitgliedstaat und dem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens anerkennen.«

Normenkette:

EG Art. 12 Art. 39 Abs. 2 ;

Gründe:

01 - 02 Prozessgeschichte/Sachverhalt

03 - 07 Gemeinschaftsregelung

08 - 13 Nationale Regelung

14 - 19 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

20 - 39 Würdigung durch den Gerichtshof

22 - 35 Zum Gleichbehandlungsgrundsatz des Vertrages

36 - 39 Zum Vorliegen einer objektiven Rechtfertigung

40 - 40 Kosten