LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.03.2004
6 Ta 2002/03
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a § 2 Abs. 1 Nr. 3c § 5 ; BGB § 662 § 670 ; GVG § 17 a Abs. 2 § 17 a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1526/03

Vorabentscheidung über den Rechtsweg

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 6 Ta 2002/03

DRsp Nr. 2004/12608

Vorabentscheidung über den Rechtsweg

1. Ein aut-aut-Fall im Sinne der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt vor, wenn der geltend gemachte Anspruch entweder auf eine arbeitsrechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, die Anspruchsgrundlagen aber sich gegenseitig ausschließen.2. Eine Weisungsgebundenheit bezüglich des Arbeitsortes ergibt sich nicht schon daraus, dass zwischen den Parteien eine Tätigkeit im Großraum Kaiserslautern vereinbart wird.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a § 2 Abs. 1 Nr. 3c § 5 ; BGB § 662 § 670 ; GVG § 17 a Abs. 2 § 17 a Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten sich über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.

Die Beklagte vertreibt chemische Reinigungsmittel. Sie beschäftigt ca. 15 Außendienstmitarbeiter, die alle den Status eines freien Handelsvertreters haben.

Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten auf eine Anzeige um die Stelle eines Vertreters zum Vertrieb von Reinigungsmitteln. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe.

Am 6. Juni 2003 fand ein Vorstellungsgespräch in C-Stadt im Betrieb der Beklagten statt. Die Beklagte übergab dem Kläger einen Mustervertrag für Handelsvertreter, wie er üblicherweise für ihre Handelsvertreter abgeschlossen wird. Der Kläger unterzeichnete den Vertrag jedoch nicht.