LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2016
2 Sa 65/15
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 248/14

Vom Gleichbehandlungsgebot abweichende Vergütungsregelung durch tarifvertragliche Verweisung auf Mindestentgelt in bestimmt bezeichneten anderen TarifregelungenUnbegründete Differenzlohnklage eines französischen Leiharbeitnehmers bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf tarifliches Mindestentgelt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 65/15

DRsp Nr. 2016/15627

Vom Gleichbehandlungsgebot abweichende Vergütungsregelung durch tarifvertragliche Verweisung auf Mindestentgelt in bestimmt bezeichneten anderen Tarifregelungen Unbegründete Differenzlohnklage eines französischen Leiharbeitnehmers bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf tarifliches Mindestentgelt

Zur Ermöglichung einer Abweichung vom Gleichstellungsgebot ist nach § 9 Nr. 2 AÜG nicht erforderlich, dass der Tarifvertrag die abweichende Vergütungsregelung selbst trifft. Vielmehr kann der Tarifvertrag abweichende Vergütungsregelungen auch dadurch zulassen, dass er ein Mindestentgelt durch Verweisung auf bestimmt bezeichnete andere Tarifregelungen festgelegt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.01.2015 - 6 Ca 248/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.