LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2015
L 31 AS 1407/15 B PKH
Normen:
SGB II § 40 Abs. 6; SGG § 183 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; AO § 249 Abs. 1 S. 3; VwVG § 5 Abs. 1; AO § 257; AO § 258; SGG § 73a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 127 AS 20141/13

Vollstreckungsschutz gegen Maßnahmen eines HauptzollamtsGebotensein und Erforderlichkeit einer Prozesskostenhilfebewilligung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2015 - Aktenzeichen L 31 AS 1407/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/14807

Vollstreckungsschutz gegen Maßnahmen eines Hauptzollamts Gebotensein und Erforderlichkeit einer Prozesskostenhilfebewilligung

1. Vollstreckungsschutz gegen das Hauptzollamt als gemäß § 40 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 249 Abs. 1 S. 3 AO zuständiger Vollstreckungsbehörde ist auf der Grundlage der § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. §§ 257, 258 AO gegenüber der Vollstreckungsbehörde selbst, hier dem Hauptzollamt, geltend zu machen. 2. Wegen der Gerichtskostenfreiheit (§ 183 Satz 1 SGG) entstehen dem PKH beantragenden Leistungsempfänger Kosten der Prozessführung in der Regel nur in Form der Anwaltskosten. 3. Ist weder ein Bevollmächtigter beauftragt noch ein beizuordnender Rechtsanwalt benannt oder ein Antrag nach § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG (Auswahl des beizuordnenden Rechtsanwalts durch das Gericht) gestellt, sind Kosten der Prozessführung weder entstanden noch drohen sie auch nur. 4. In dieser Situation ist die Bewilligung von PKH ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts weder geboten noch erforderlich; insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG vor.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. April 2015 betreffend die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

§ Abs. ;