LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 18.01.2006
L 13 AS 5365/05 ER
Normen:
SGG § 154 Abs. 2 § 199 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 3494/05

Vollstreckungsaussetzung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 18.01.2006 - Aktenzeichen L 13 AS 5365/05 ER

DRsp Nr. 2006/27595

Vollstreckungsaussetzung im sozialgerichtlichen Verfahren

Bei der Entscheidung über die Vollstreckungsaussetzung nach § 199 Abs. 2 SGG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen ist. Bei dieser Abwägung sind in den Blick zu nehmen die Interessen des Antragsgegners an der Vollziehung und die Interessen des Antragstellers, vor einer Vollziehung bis zum Abschluss des Rechtsstreits verschont zu bleiben. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten, wenn der Vollstreckungsaussetzungsantrag abgelehnt, die Berufung später aber zurückgewiesen wird, gegenüber den Folgen, die eintreten, wenn dem Vollstreckungsaussetzungsantrag stattgegeben, das Urteil anschließend aber aufgehoben wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 154 Abs. 2 § 199 Abs. 2 S. 1 ;