Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 24. Juli 2009 abgeändert: Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des angegriffenen Beschlusses wird auf 500,00 EUR herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Beschwerdeverfahren zu tragen.
Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., G., bewilligt.
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