LSG Bayern - Beschluss vom 15.02.2019
L 1 SV 6/19 E
Normen:
SGG § 98 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGG § 198; ZPO § 767 Abs. 1;

Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollziehung einer GerichtskostenforderungVerweisung an das instanziell zuständige SozialgerichtGrundsätzliche Zuständigkeit des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges

LSG Bayern, Beschluss vom 15.02.2019 - Aktenzeichen L 1 SV 6/19 E

DRsp Nr. 2019/4411

Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollziehung einer Gerichtskostenforderung Verweisung an das instanziell zuständige Sozialgericht Grundsätzliche Zuständigkeit des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges

Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges selbst dann geltend zu machen, wenn als Streitgegenstand eine Kostenentscheidung eines Landessozialgerichts betroffen ist.

Tenor

Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin vom 25. September 2018 gegen die Gerichtskostenfeststellung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 2016 (Verfahren Az.: L 14 R 5102/16 B ER; L 14 R 5103/16 B ER) wird an das zuständige Sozialgericht Regensburg verwiesen.

Normenkette:

SGG § 98 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGG § 198; ZPO § 767 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Streit steht im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage die Vollziehung einer Gerichtskostenforderung vom 11.10.2016 in Höhe von 432,00 EUR.