Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 22.06.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Einstellung der Vollstreckung von Beitragsforderungen durch die Antragsgegnerin in Höhe von 3.611,21 EUR.
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