LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.07.2013
L 5 AS 710/13 B ER
Normen:
VwVG LSA § 1 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 5; VwVG LSA § 2; VwVG LSA § 3; VwVG LSA § 6 Abs. 1; VwVG LSA § 24; SGB X § 66 Abs. 1 S. 1; SGB X § 37 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 893/13

Vollstreckung; Erstattung; Vollstreckungsschutz; zuständiges Gericht

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 710/13 B ER

DRsp Nr. 2013/19301

Vollstreckung; Erstattung; Vollstreckungsschutz; zuständiges Gericht

1. Bedient sich ein Leistungsträger zur Vollstreckung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts einer Vollstreckungsbehörde (hier: Wohnortgemeinde), sind Einwände gegen diesen Bescheid nach den Vorgaben des Landesvollstreckungsrechts gegen die Vollstreckungsbehörde zu richten. 2. Im Land Sachsen-Anhalt ist nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgsetz die Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz im laufenden Vollstreckungsverfahren bei den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. 3. Richtet sich der beim Sozialgericht anhängige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Leistungsträger, scheidet eine notwendige Beiladung der Vollstreckungsbehörde aus. Denn diese kann gemäß § 75 Abs 5 SGG nicht verurteilt werden.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

VwVG LSA § 1 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 5; VwVG LSA § 2; VwVG LSA § 3; VwVG LSA § 6 Abs. 1; VwVG LSA § 24; SGB X § 66 Abs. 1 S. 1; SGB X § 37 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Vollstreckungsankündigung.