Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Vollstreckungsankündigung.
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