LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.10.2015
12 Ta 114/15
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2403/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2403/14

Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels nach angeblichem Wegfall des Arbeitsplatzes

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.10.2015 - Aktenzeichen 12 Ta 114/15

DRsp Nr. 2016/3970

Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels nach angeblichem Wegfall des Arbeitsplatzes

Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Unmöglichkeit der Vollstreckung wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes nach Erlass des erstinstanzlichen Weiterbeschäftigungstitels Ausspruch einer Folgekündigung als Einwand gegen die Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels

1. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel ist der Einwand der Unmöglichkeit der Beschäftigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes nach Urteilserlass grundsätzlich zu berücksichtigen. 2. Von einer Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ist jedoch nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber vorträgt, der - im Wesentlichen unverändert beschriebene - Arbeitsplatz sei nunmehr mit einer höher qualifizierten Kraft zu besetzen, ohne dass sich diese Anforderung (hier: einer besonderen juristischen Qualifizierung) aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergibt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10.03.2015 - 17 Ca 2403/14 - teilweise aufgehoben und zum besseren Verständnis neu gefasst: