LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2022
L 9 AS 216/22 B ER
Normen:
AO § 257 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 117 AS 283/21

Vollstreckung aus ErstattungsbescheidenWegfall von VollstreckbarkeitsvoraussetzungenEinrede der Verjährung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen L 9 AS 216/22 B ER

DRsp Nr. 2022/15088

Vollstreckung aus Erstattungsbescheiden Wegfall von Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen Einrede der Verjährung

Für die Verjährungsfrist kommt es bei einer entsprechenden Anwendung des § 50 Abs. 4 SGB X im Bereich der vorläufigen Leistungsgewährung des SGB II nur auf die Bestandskraft des endgültigen Leistungsbescheides, nicht hingegen eines Erstattungsbescheides an.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2022 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, die Vollstreckung der Forderungen aus den beiden Bescheiden vom 1. März 2017 betreffend den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. November 2016 sowie der Mahngebühren bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren einzustellen.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Instanzen zu tragen.

Normenkette:

AO § 257 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2022 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung der Forderungen aus den Bescheiden vom 1. März 2017 und vom 20. April 2017 vorläufig einzustellen,

hat Erfolg.