LSG Bayern - Beschluss vom 27.04.2009
L 8 SO 29/09 B ER
Normen:
SGG § 131; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 200; SGG § 201; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 929 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 194/07 ER

Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Beginn der Frist nach § 929 Abs. 2 ZPO; Sicherung existenziell notwendiger Leistungen

LSG Bayern, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 29/09 B ER

DRsp Nr. 2009/15881

Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Beginn der Frist nach § 929 Abs. 2 ZPO; Sicherung existenziell notwendiger Leistungen

1. Eine einstweilige Anordnung ist ein Vollstreckungstitel im Sinne von §§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 200 SGG. Dabei ist die Vollstreckbarkeit nicht mehr gegeben, wenn die Frist nach § 929 Abs. 2 ZPO verstrichen ist. 2. Die Frist nach § 929 Abs. 2 ZPO beginnt bei der Fallkonstellation einer Güter und Folgen abwägenden, prognostisch zukunftsbezogenen Entscheidung mit der Zustellung der stattgebenden einstweiligen Anordnung. Im einstweiligen Rechtsschutz muss auch der Antragsteller trotz der Unwägbarkeiten in der Sachverhaltsermittlung existenziell notwendige Leistungen der Grundsicherungsleistung in einem absehbaren Zeitraum zu sichern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 131; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 200; SGG § 201; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 929 Abs. 2;

Gründe: