LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.07.2015
L 29 AS 1028/15 NZB
Normen:
SGG § 73;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 819/14

Vollmacht; Vertreter ohne Vertretungsmacht; Vorlage der Vollmacht; Kosten des Verfahrens

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen L 29 AS 1028/15 NZB

DRsp Nr. 2015/15397

Vollmacht; Vertreter ohne Vertretungsmacht; Vorlage der Vollmacht; Kosten des Verfahrens

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat der Beklagten deren Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73;

Gründe:

I.

Der Rechtsanwalt begehrt im Namen der Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. März 2015. In der Hauptsache macht er höhere Kosten eines Widerspruchsverfahrens geltend. Mit Urteil vom 19. März 2015, dem Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis am 13. April 2015 zugestellt, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

"Namens und in Vollmacht der Klägerin" hat der Rechtsanwalt der Klägerin, Herr T L, dagegen am 18. April 2015 Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhoben. Mit Schreiben vom 24. April 2015 hat der Vorsitzende Richter des erkennenden Senats den Rechtsanwalt der Klägerin aufgefordert, eine Prozessvollmacht für das zugrunde liegende Verfahren beizubringen. Daraufhin hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 8. Mai 2015 mit Computerfax eine Vollmacht vom 29. Mai 2012 mit folgendem Wortlaut übersandt:

"eidelngelika"