OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.09.2009
12 A 2518/08
Normen:
SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 10 Abs. 1;

Volljähriger hat Anspruch auf Hilfe gem. § 41 SGB VIII aufgrund einer zu erwartenden erkennbaren Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung; Berücksichtigung der zu erwartenden erkennbaren Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung bzgl. der Gewährung der Hilfe für junge Volljährige; Abgrenzung der Zielsetzungen von Jugendhilfeleistungen und Sozialleistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 12 A 2518/08

DRsp Nr. 2011/15121

Volljähriger hat Anspruch auf Hilfe gem. § 41 SGB VIII aufgrund einer zu erwartenden erkennbaren Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung; Berücksichtigung der zu erwartenden erkennbaren Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung bzgl. der Gewährung der Hilfe für junge Volljährige; Abgrenzung der Zielsetzungen von Jugendhilfeleistungen und Sozialleistungen

Leistungen der Arbeitsförderung nach den §§ 97 ff. SGB III gehen den Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich vor. Der Vorrang greift aber nur insoweit, als dass die Leistungen mit denen der Jugendhilfe deckungsgleich sind, d. h. konkret den gleichen Bedarf decken. Für den durch den an sich vorrangig verpflichteten Dritten nicht abgedeckten jugendhilferechtlichen Bedarf muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hingegen ergänzend leisten (etwa die sozialpädagogische Unterstützung durch eine Erziehungsstelle).

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Normenkette:

SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 10 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.