LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.08.2007
5 Sa 682/07
Normen:
TVöD BT-B § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 6 Satz 1 § 24 Abs. 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4296/06

Volle Schichtzulage für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 682/07

DRsp Nr. 2007/18079

Volle Schichtzulage für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst

»1. Leisten Teilzeitkräfte ständige Schichtarbeit i. S. v. § 7 Abs. 2 TVöD BT-B, so steht ihnen die volle Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD BT-B zu.2. Eine Kürzung der Zulage stellt eine unzulässige Ungleichbehandlung dar und verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG

Normenkette:

TVöD BT-B § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 6 Satz 1 § 24 Abs. 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer a ArbGG) sowie formund fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einbehaltener Schichtzulage in Höhe von 141,28 EUR nebst Zinsen, weil die Voraussetzungen für die Zahlung der vollen Schichtzulage im Sinne von § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD BT-B auch mit Blick auf die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin vorliegen. Hieraus folgt weiterhin, dass dem - unzweifelhaft zulässigen - Feststellungsantrag der Erfolg nicht versagt werden konnte und die Berufung auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen war.