VGH Hessen - Beschluss vom 22.11.2000
9 UZ 3294/00.A
Normen:
AsylVfG § 12 Abs. 1 ; BGB § 1793 Abs. 1 ; JWG § 37 ; SGB VIII § 55 ; VwGO § 58 Abs. 1 ; VwGO § 67 Abs. 1 ;

VGH Hessen - Beschluss vom 22.11.2000 (9 UZ 3294/00.A) - DRsp Nr. 2007/24057

VGH Hessen, Beschluss vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 9 UZ 3294/00.A

DRsp Nr. 2007/24057

»(Asylrecht (ohne Verteilung - Vormund, Vormundschaft, Rechtsbehelfsbelehrung, Zustellung, Übertragung, Vertretung)»Auch bei Übertragung der Ausübung der Aufgabe des Vormundes durch das Jugendamt auf einen seiner Beamten oder Angestellten (§ 55 Abs. 2 SGB VIII) kann dem Jugendamt als Amtsvormund des Kindes/Jugendlichen wirksam zugestellt werden. Auf die sich aus den individuellen Besonderheiten eines Klägers ergebende Notwendigkeit der Vertretung in einem Klageverfahren muss in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hingewiesen werden.«

Normenkette:

AsylVfG § 12 Abs. 1 ; BGB § 1793 Abs. 1 ; JWG § 37 ; SGB VIII § 55 ; VwGO § 58 Abs. 1 ; VwGO § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der hier zu entscheidenden Rechtssache kommt die vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu.