ArbG Kaiserslautern, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 650/08
Verzugslohnklage bei unwirksamer Anordnung von Kurzarbeit; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von Kurzarbeit; Unwirksamkeit einseitiger Änderung des Arbeitsvertrags für die Dauer der Kurzarbeit bei formwidriger Betriebsvereinbarung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 172/10
DRsp Nr. 2011/6377
Verzugslohnklage bei unwirksamer Anordnung von Kurzarbeit; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von Kurzarbeit; Unwirksamkeit einseitiger Änderung des Arbeitsvertrags für die Dauer der Kurzarbeit bei formwidriger Betriebsvereinbarung
1. Die Arbeitgeberin kann Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nur aufgrund gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Grundlage einführen; anderenfalls bedarf es zur Arbeitszeitverkürzung einer Änderungskündigung. 2. Das Direktionsrecht der Arbeitgeberin reicht als Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit nicht aus.3. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3BetrVG hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen; dazu gehört die Einführung von Kurzarbeit auch dann, wenn Tage oder Wochen endgültig ausfallen und damit die Dauer der Arbeitszeit berührt wird.
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