LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.08.2010
10 Sa 172/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; GewO § 106; BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 173 Abs. 1; MTV (Metallhandwerk) § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 650/08

Verzugslohnklage bei unwirksamer Anordnung von Kurzarbeit; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von Kurzarbeit; Unwirksamkeit einseitiger Änderung des Arbeitsvertrags für die Dauer der Kurzarbeit bei formwidriger Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 172/10

DRsp Nr. 2011/6377

Verzugslohnklage bei unwirksamer Anordnung von Kurzarbeit; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von Kurzarbeit; Unwirksamkeit einseitiger Änderung des Arbeitsvertrags für die Dauer der Kurzarbeit bei formwidriger Betriebsvereinbarung

1. Die Arbeitgeberin kann Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nur aufgrund gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Grundlage einführen; anderenfalls bedarf es zur Arbeitszeitverkürzung einer Änderungskündigung. 2. Das Direktionsrecht der Arbeitgeberin reicht als Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit nicht aus. 3. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen; dazu gehört die Einführung von Kurzarbeit auch dann, wenn Tage oder Wochen endgültig ausfallen und damit die Dauer der Arbeitszeit berührt wird.