LAG Hamm - Urteil vom 11.02.2008
8 Sa 1592/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 615 ; RettG NRW § 5 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld - 4 (2) Ca 2992/06 - 01.08.2007,

Verzugslohnanspruch bei unberechtigter Kündigung wegen Nichtteilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Rettungswesen - Einwendungsverzicht in gerichtlichem Beendigungsvergleich

LAG Hamm, Urteil vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 1592/07

DRsp Nr. 2008/14356

Verzugslohnanspruch bei unberechtigter Kündigung wegen Nichtteilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Rettungswesen - Einwendungsverzicht in gerichtlichem Beendigungsvergleich

»1. Verstößt der im Rettungsdienst tätige Arbeitnehmer gegen die sich aus § 5 Abs. 5 RettG NRW ergebende Verpflichtung zur jährlichen Fortbildung, so folgt hieraus kein gesetzliches Beschäftigungsverbot, sondern allein das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bis zur Nachholung der Fortbildung von Rettungseinsätzen auszuschließen. Im Falle einer unwirksamen Kündigung schuldet der Arbeitgeber dementsprechend Verzugslohn, wenn der den Arbeitnehmer bis zur Kündigung trotz fehlender Fortbildungsnachweise beschäftigt hatte.