LAG Hamm - Urteil vom 11.02.2010
8 Sa 1395/09
Normen:
KSchG § 11 Nr. 2; BGB § 615 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2276/07

Verzugslohn ohne Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes bei bloßer Bereitschaft der Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung auf vollstreckungsrechtlicher Grundlage und fehlendem Angebot eines Prozessrechtsarbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1395/09

DRsp Nr. 2010/6876

Verzugslohn ohne Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes bei bloßer Bereitschaft der Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung auf vollstreckungsrechtlicher Grundlage und fehlendem Angebot eines Prozessrechtsarbeitsverhältnisses

Abweichend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 13.07.2005, 5 AZR 578/04, NZA 2005, 1348; BAG, 24.09.2003, 5 AZR 500/02, NZA 2004, 90) ist der Arbeitnehmer nicht gehalten, zum Erhalt seiner Ansprüche auf Verzugslohn die ihm ausdrücklich allein zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angebotene Weiterbeschäftigung aufzunehmen. Die Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes gemäß § 11 Nr. 2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB setzt vielmehr ein Angebot zur Beschäftigung auf der Grundlage eines vereinbarten Prozessrechtsarbeitsverhältnisses voraus, welches den regulären sozialen Schutz des Arbeitsverhältnisses gewährleistet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.05.2009 – 6 Ca 2275/07 – teilweise abgeändert: