BSG - Beschluss vom 15.01.2018
B 14 AS 371/17 B
Normen:
GVG § 198; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 209/17
SG Stade, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 725/13

Verzögerungsrüge keine Verfahrensrüge

BSG, Beschluss vom 15.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 371/17 B

DRsp Nr. 2018/4889

Verzögerungsrüge keine Verfahrensrüge

Ungeachtet der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 198 GVG ist die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer, die selbst keinen Rechtsbehelf darstellt, nicht geeignet, über § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG als Verfahrensrüge zu einer Zulassung der Revision zu führen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GVG § 198; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: