LSG Hessen - Beschluss vom 30.07.2014
L 6 SF 3/14 EK AS
Normen:
GVG § 198 Abs. 3 Satz 2; GVG § 198;

Verzögerungsrüge; Erledigung der Hauptsache; Kostenantrag; Kostengrundentscheidung

LSG Hessen, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 3/14 EK AS

DRsp Nr. 2015/18700

Verzögerungsrüge; Erledigung der Hauptsache; Kostenantrag; Kostengrundentscheidung

Leitsatz: 1. Es fehlt an der Besorgnis unangemessener Verfahrensdauer i.S.d. § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge in einem erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren nach etwas mehr als einem Jahr und neun Monaten objektiv nur noch das Kosteninteresse von Bedeutung ist, das Klagebegehren gleichwohl klarstellungsbedürftig ist, aber von Klägerseite nicht klargestellt wird und in dieser Situation seit der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts vor der Erhebung der Verzögerungsrüge keine Sachstandsanfrage gestellt wurde.2. Zu den Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 3 Satz 2; GVG § 198;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main ging die Klage gegen das Jobcenter Frankfurt am Main am 24. Mai 2011 ein und wird dort seitdem unter dem Aktenzeichen S 29 AS 726/11 geführt. Die Klage richtete sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2011.