Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main ging die Klage gegen das Jobcenter Frankfurt am Main am 24. Mai 2011 ein und wird dort seitdem unter dem Aktenzeichen S 29 AS 726/11 geführt. Die Klage richtete sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2011.
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