LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.08.2008
L 1 U 1935/08
Normen:
SGB I § 44 Abs. 1 § 44 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 4121/06

Verzinsung bei verspäteter Verletztenrentengewährung, vollständiger Leistungsantrag

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2008 - Aktenzeichen L 1 U 1935/08

DRsp Nr. 2008/20374

Verzinsung bei verspäteter Verletztenrentengewährung, vollständiger Leistungsantrag

1. Ein vollständiger Antrag, der einen förmlichen Leistungsantrag entbehrlich macht, liegt bei von Amts wegen zu gewährenden Ansprüchen auf Geldleistungen vor, wenn der Versicherte in Kenntnis des durchgeführten Verwaltungsverfahrens alle erforderlichen Angaben gemacht hat. 2. Hat der Versicherungsträger das zu Grunde liegende Feststellungsverfahren für eine Verletztenrente rechtsfehlerhaft beendet und wurde er später verpflichtet, unter Berücksichtigung der Verjährung rückwirkend Verletztenrente zu gewähren, so entsteht dann der Zinsanspruch mit dem vollständigen Leistungsantrag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 44 Abs. 1 § 44 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 4121/06