LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2010
7 Sa 182/10
Normen:
BGB § 779; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1517/09

Verzicht auf Urlaubsabgeltung durch Tatsachenvergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 182/10

DRsp Nr. 2011/6415

Verzicht auf Urlaubsabgeltung durch Tatsachenvergleich

1. Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer rechtswirksam nicht auf gesetzliche Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche verzichten, weil gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG von den gesetzlichen Urlaubsbestimmungen grundsätzlich nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf; es ist jedoch rechtlich zulässig, im Rahmen eines Tatsachenvergleiches den Verzicht auf die einem Arbeitnehmer noch zustehenden Urlaubstage oder Urlaubsabgeltungsansprüche zu vereinbaren. 2. Ein Tatsachenvergleich setzt nach § 779 BGB voraus, dass zwischen den Parteien eine Ungewissheit besteht, die im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werden soll. 3. Haben die Parteien angesichts einer Änderung der höchstrichterlicher Rechtsprechung und der damit verbundenen Ungewissheit über den rechtlichen Bestand von Urlaubsansprüchen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit in einem außergerichtlichen Vergleichs ausdrücklich klargestellt, dass keine Resturlaubs- oder Freizeitguthaben zugunsten des Arbeitnehmers mehr bestehen und hat im Gegenzug die Arbeitgeberin zugesagt, den gerichtlichen Vergleich, aufgrund dessen der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch sowie betriebliche Rentenansprüche erworben hat, nicht zu widerrufen, ist die Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsanspruche aufgrund des rechtswirksamen Verzichts ausgeschlossen.