LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.07.2008
6 Sa 142/08
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1718/07

Verwirkung von Tantiemenansprüchen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 142/08

DRsp Nr. 2008/18536

Verwirkung von Tantiemenansprüchen

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ;

Tatbestand:

Mit seiner am 04.12.2007 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger für die Jahre 2003 bis 2006 arbeitsvertraglich vereinbarte Tantiemenansprüche, die die Beklagte für verwirkt hält.

Der Kläger ist seit 01.Juni 1979 bei der Beklagten als Labor- und Entwicklungsleiter tätig.

Der zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertrag vom 01.06.1979, in welchem der Kläger den außertariflichen Angestellten zugeordnet wird, sieht unter III vor, dass für jedes Geschäftsjahr eine ertragsabhängige Tantieme in Höhe von mindestens 1/4 Monatsgehalt - höchstens ein Monatsgehalt brutto gezahlt wird; des Weiteren, dass die Höhe der Tantiemenzahlung vom Vorstand nach Gewinnfeststellung durch die Wirtschaftsprüfer festgelegt und der Auszahlungstermin ein Monat nach Gewinnfeststellungstermin liegt.

Bis einschließlich für das Geschäftsjahr 2002 erhielt der Kläger jeweils mit der Gehaltsabrechnung für den Monat März des Folgejahres eine Tantieme abgerechnet und ausbezahlt.