LSG Bayern - Urteil vom 28.05.2009
L 4 KR 180/08
Normen:
SGB IV § 25; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB V § 229 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 255; SGB V § 256;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 316/06

Verwirkung nachträglicher Beitragsforderung der Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen

LSG Bayern, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 180/08

DRsp Nr. 2009/23490

Verwirkung nachträglicher Beitragsforderung der Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen

Eine Verwirkung auslösende Umstände sind dann anzunehmen, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr gelten machen werde, der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (hier bei nachträglichen Beitragsforderungen der Krankenkasse aus Versorgungsbezügen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 25; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB V § 229 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 255; SGB V § 256;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte rückwirkend aus einer Zusatzversorgung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangen kann.