BAG - Urteil vom 22.06.2011
8 AZR 752/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 17
DB 2011, 2385
NZA 2012, 1184
NZA-RR 2012, 507
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 136/09
ArbG Hamburg, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 564/08

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 752/09

DRsp Nr. 2011/16522

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

1. a) Das Widerspruchsrecht kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. b)Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), die die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausschließt. c) Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). d) Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). 2. Vergeht zwischen dem Betriebsübergang und dem Widerspruch ein Zeitraum von nahezu drei Jahren, ist das Zeitmoment erfüllt.