Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.02.2017, Az.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.01.2017
I.
Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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