Auf die Berufung der Kläger wird das am 15.02.2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2-
Es wird festgestellt, dass die von den Parteien unter den Kontonummern ...1 und ...2 geschlossenen Darlehensvertragsverhältnisse durch den Widerruf der Kläger in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt wurden.
Es wird festgestellt, dass sich die Restschuld aus dem Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr. ...1 zum 31.12.2015 auf 269.479,54 € nebst Zinsen in Höhe von 3,8% hieraus seit dem 19.02.2015 abzüglich am
28.02.2015 gezahlter 1.360,- €
31.03.2015 gezahlter 1.360,- €
30.04.2015 gezahlter 1.360,- €
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