OLG Köln - Urteil vom 30.01.2018
4 U 34/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 495 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 315/16

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Köln, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 4 U 34/17

DRsp Nr. 2018/5371

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Das für die Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Darlehensvertrages führenden Erklärung erforderliche Umstandsmoment ist (noch) nicht erfüllt, wenn der Verbraucher zwar auf seinen Wunsch hin das Darlehen vorzeitig vollständig zurückgeführt hat, zwischen der vollständigen Rückführung des Darlehens und dem Widerruf jedoch nicht mehr als drei Monate vergangen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das von dem Landgericht Köln am 18.05.2017 verkündete Urteil - 30 O 315/16 - unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.373,37 € nebst Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in der Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.