LAG Bremen - Urteil vom 03.02.2010
2 Sa 123/09
Normen:
BGB § 242; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8352/08

Verwirkung des Kündigungsrechts bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; Auflösungsantrag gegenüber leitendem Angestellten bei Verantwortung für den Umfang des einzustellenden Personals

LAG Bremen, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 123/09

DRsp Nr. 2010/10563

Verwirkung des Kündigungsrechts bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; Auflösungsantrag gegenüber leitendem Angestellten bei Verantwortung für den Umfang des einzustellenden Personals

1. Das Kündigungsrecht ist verwirkt, wenn die Arbeitgeberin längere Zeit hindurch untätig geblieben ist, dadurch den Eindruck erweckt hat, sie wolle das Recht nicht mehr geltend machen, der Arbeitnehmer sich auf den dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand eingestellt hat und es ihm deshalb nicht mehr zugemutet werden kann, sich auf das verspätete Begehren der Arbeitgeberin einzulassen. 2. Ist angesichts der Schwere der Vorwürfe, die dem Arbeitnehmer gemacht werden, nicht nachvollziehbar, warum die Arbeitgeberin den Vorfall de facto zu den Akten gelegt hat, ist daraus nur die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die bisherige Geschäftsführung nicht von einer Vertragsverletzung des Arbeitnehmers von erheblichem Gewicht ausgegangen ist und dass diese Einschätzung der Fortsetzung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien zu Grunde lag.