LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.07.2009
L 1 KR 166/08
Normen:
BGB § 242; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 84 KR 2990/05

Verwirkung des Klagerechts eines Rentenversicherungsträgers auf Aufhebung eines die Versicherungspflicht verneinenden Bescheides der Einzugsstelle im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 166/08

DRsp Nr. 2009/21139

Verwirkung des Klagerechts eines Rentenversicherungsträgers auf Aufhebung eines die Versicherungspflicht verneinenden Bescheides der Einzugsstelle im sozialgerichtlichen Verfahren

Besondere Umstände, die eine Verwirkung auslösen, liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens berechtigt vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Bloße Untätigkeit alleine reicht für ein Verwirkungsverhalten nicht aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer die spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treue und Glauben empfunden wird (hier zur Verwirkung des Klagerechts eines Rentenversicherungsträgers auf Aufhebung eines die Versicherungspflicht verneinenden Bescheides der Einzugsstelle). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: