BAG - Urteil vom 24.02.2011
8 AZR 469/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 200
NZA 2011, 973
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1454/07
ArbG Solingen, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 330/07

Verwirkung des des Rechts zum Widerspruch gem. § 613a Abs. 6 BGB

BAG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 469/09

DRsp Nr. 2011/9383

Verwirkung des des Rechts zum Widerspruch gem. § 613a Abs. 6 BGB

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 - 7 Sa 1454/07 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen vor dem 1. November 2004 ein sog. "Frühruhestandsverhältnis" vereinbart wurde. Hilfsweise streiten sie darüber, ob nach dem Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses dieses zwischen den Parteien über den 31. Oktober 2004 hinaus besteht. Außerdem macht der Kläger die sich je nach Art eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses ergebenden Zahlungsansprüche geltend.

Der Kläger war seit dem 1. April 1968 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einer Vergütung von zuletzt 4.939,89 Euro brutto pro Monat beschäftigt. Sein Arbeitsbereich gehörte zum Geschäftsbereich "C I" (CI).