LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.11.2011
3 Sa 284/11
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; StGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3148/10

Verwertung von Parteivortrag zu Geständnis des Arbeitnehmers nach freiwilliger Ansicht heimlich erstellter Videoaufzeichnung; Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei Platindiebstahl durch Arbeitnehmer

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 284/11

DRsp Nr. 2012/2550

Verwertung von Parteivortrag zu Geständnis des Arbeitnehmers nach freiwilliger Ansicht heimlich erstellter Videoaufzeichnung; Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei Platindiebstahl durch Arbeitnehmer

1. Im Arbeitsgerichtsprozess gilt wie im Zivilprozess die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz); das Gericht darf nur die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen verwerten, woraus sich im Umkehrschluss die Bindung des Gerichts an den Vortrag der Parteien und an einen vorgetragenen entscheidungserheblichen Sachverhalt ergibt. 2. Ohne gesetzliche Grundlagen (wie etwa besondere Ausschlussvorschriften) kann vorgetragener Tatsachenstoff nicht unbeachtet und unverwertet gelassen werden; ordnungsgemäß in den Prozess eingeführten Sachvortrag hat das Gericht aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen (Art. 103 Abs. 1 GG). 3. Ein Verwertungsverbot von Sachvortrag kennt das deutsche Zivilprozessrecht nicht; der beigebrachte Tatsachenstoff ist entweder unschlüssig oder unbewiesen - aber nicht "unverwertbar".