LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.03.2009
L 10 R 5077/08
Normen:
SGG § 118; ZPO § 295; ZPO § 415ff;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1969/06

Verwertung eines Sachverständigengutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises; Zulässigkeit der Rüge eines Fehlers im Rahmen der Beweisaufnahme

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen L 10 R 5077/08

DRsp Nr. 2009/8847

Verwertung eines Sachverständigengutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises; Zulässigkeit der Rüge eines Fehlers im Rahmen der Beweisaufnahme

Wird das psychiatrische Gutachten in einem Folgeprozess im Wege des Urkundenbeweises verwertet, so geht die Rüge, der Sachverständige habe die Untersuchung nicht persönlich durchgeführt, ins Leere. Dabei umfasst die urkundenbeweisliche Verwertung eines Sachverständigengutachtens in erster Linie die vom tatsächlichen Ersteller des Gutachtens niedergelegten Befunde und Beobachtungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.09.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 118; ZPO § 295; ZPO § 415ff;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbminderung ab dem 01.08.2005.