Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.09.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbminderung ab dem 01.08.2005.
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