Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 25.07.2008 wird zurückgewiesen.
I. Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Bei der 2003 geborenen Klägerin wurde im Alter von drei Jahren ein Nierenversagen festgestellt. Von ihren Eltern wird dreimal wöchentlich nachts eine Bauchdialyse durchgeführt. Wegen der sehr trockenen Haut muss die Klägerin vermehrt eingecremt werden. Die geistige und motorische Entwicklung ist altersgerecht.
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