Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2017 -
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 19.07.2016 bis 25.08.2016 sowie die Geltendmachung des Anspruchsübergangs der Ansprüche der Klägerin gegen ihren früheren Arbeitgeber durch die Beklagte in Höhe von 1.080,72 €.
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