LSG Bayern - Beschluss vom 02.02.2018
L 10 AL 267/17 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 5/17

Verwerfung einer unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Umdeutung in eine Berufung

LSG Bayern, Beschluss vom 02.02.2018 - Aktenzeichen L 10 AL 267/17 NZB

DRsp Nr. 2018/10222

Verwerfung einer unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Umdeutung in eine Berufung

Ein unzulässiges Rechtsmittel ist zu verwerfen.

Der Begriff der Umdeutung wird im Gesetz für fehlerhafte Verwaltungsakte und für nichtige Rechtsgeschäfte verwendet. Da es sich bei einem unzulässigen Rechtsmittel weder um das eine noch um das andere handelt, ist bei der Annahme von Umdeutungsmöglichkeiten Zurückhaltung geboten. Für das Verhältnis von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde kommt aber eine solche Umdeutung wegen der unterschiedlichen Zielrichtung nicht in Betracht.

Tenor

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2017 - S 10 AL 5/17 - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145;

Gründe

I.

Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 19.07.2016 bis 25.08.2016 sowie die Geltendmachung des Anspruchsübergangs der Ansprüche der Klägerin gegen ihren früheren Arbeitgeber durch die Beklagte in Höhe von 1.080,72 €.