BSG - Beschluss vom 18.01.2017
B 12 KR 15/16 C
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 68/15 B
LSG Niedersachsen-Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 380/13
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 7/09

Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässigAnhörungsrügeÜberprüfung eines speziellen Verfahrensverstoßes

BSG, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 15/16 C

DRsp Nr. 2017/9873

Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig Anhörungsrüge Überprüfung eines speziellen Verfahrensverstoßes

1. Gemäß § 178a Abs. 1 S. 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat . 2. Das Vorliegen der Gehörsverletzung ist mit der Rüge darzulegen; diesem Darlegungserfordernis ist nur dann genügt, wenn Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben kann 3. Die Anhörungsrüge dient nicht der Fortführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern der Überprüfung eines speziellen Verfahrensverstoßes gegen ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht der Beteiligten.

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11. April 2016 - B 12 KR 68/15 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 1;

Gründe: