Die Berufung ist mangels gesetzeskonformer Berufungsbegründung unzulässig.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO n. F. muß die Berufungsbegründung u. a. die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Daran hat es hier bis zum Ablauf der Frist für die Begründung der Berufung gefehlt:
Die Berufungsbegründung vom 02.05.2002 enthält keine Berufungsanträge.
Solche fehlen auch in der Berufungsschrift. Angekündigt wurde ein
Berufungsantrag erst nach Ablauf der Frist für die Berufungsbegründung nach diesbezüglichem Hinweisbeschluß des Vorsitzenden vom 06.05.2002.
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