LAG Chemnitz - Beschluss vom 31.07.2002
2 Sa 266/02
Normen:
ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ; ZPO § 529 ; ZPO § 546 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 13.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8649/01

Verwerfung einer Berufung als unzulässig u. a. auch deshalb, weil nicht den Begründungsanforderungen neuen Rechts genügend;

LAG Chemnitz, Beschluss vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 266/02

DRsp Nr. 2003/4633

Verwerfung einer Berufung als unzulässig u. a. auch deshalb, weil nicht den Begründungsanforderungen neuen Rechts genügend;

»Unzulässigkeit einer Berufung nach neuem Recht, die zwar eine Rechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung geltend macht, nicht aber die Umstände bezeichnet, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.«

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ; ZPO § 529 ; ZPO § 546 (n.F.) ;

Gründe:

Die Berufung ist mangels gesetzeskonformer Berufungsbegründung unzulässig.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO n. F. muß die Berufungsbegründung u. a. die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Daran hat es hier bis zum Ablauf der Frist für die Begründung der Berufung gefehlt:

Die Berufungsbegründung vom 02.05.2002 enthält keine Berufungsanträge.

Solche fehlen auch in der Berufungsschrift. Angekündigt wurde ein

Berufungsantrag erst nach Ablauf der Frist für die Berufungsbegründung nach diesbezüglichem Hinweisbeschluß des Vorsitzenden vom 06.05.2002.